| Die Botenordnungen in Brandenburg |
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| Geschrieben von: Administrator |
| Samstag, 20. September 2008 um 17:52 |
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Wie stark eine „unanfechtbare“ Darstellung geschichtlicher Ereignisse von der Qualität überlieferter Dokumente und deren richtiger Deutung abhängt, musste der verdienstvolle Posthistoriker Albert Gallitsch besonders bei seinen Studien über die frühesten Zeugnisse der Kurbrandenburgischen Botenpost feststellen. Er stieß dabei auf eine entscheidende Fehlinterpretation des ansonsten außer jeder Kritik stehenden Kenners und Interpreten der „Geschichte der „Preußischen Post“, Heinrich von Stephan, über ihre Anfänge in dem gleichnamigen Standardwerk von 1859. Gallitsch berichtete darüber 1953 im Archiv für deutsche Postgeschichte: „Heinrich von Stephan erwähnt in seiner Geschichte der Preußischen Post, dass nach späteren Dokumenten bereits vor 1550 Botenordnungen bestanden und die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen enthalten hätten, denen eine um 1500 nachweisbare brandenburgische Botenanstalt unterworfen gewesen sei. Diese Nachricht beruht auf einem Irrtum. Jene Dokumente, die Stephan als handschriftlich von (dem brandenburgischen Postdirektor) Michael Matthias herrührend bezeichnet, weisen diese in der Tat nicht auf, und dass die erwähnten Dokumente erst nach dem Tode des Matthias verfasst worden sind, wird an einer Stelle, die Stephan auch übersehen hatte, erwähnt. Der Inhalt der Dokumente, die zufällig in der Hand des Verfassers geblieben und nachträglich an das Archiv des Bundesministeriums für das Postwesen abgeliefert sind, ist freilich in der Ich-Form geschrieben und kann deshalb bei flüchtigem Durchlesen zu dem vorgekommenen Irrtum verleiten. In Wirklichkeit handelt es sich vermutlich um Erinnerungen eines Mitarbeiters von Michael Matthias.“ Nach einer jahrelangen Forschungsarbeit in den Staats und städtischen Archiven und Bibliotheken von Berlin, Danzig, Königsberg und Stettin sowie im Staatsarchiv Hamburg ist Gallitsch schließlich zu Erkenntnissen über die frühe Geschichte der brandenburgischen Post gekommen, die alle zuvor veröffentlichten Darstellungen nach Stephan über frühe staatliche brandenburgische Botendienste seit 1500 widerlegen! Kurfürst Albrecht Achilles (1470 - 1486) hielt sich mehr in Ansbach und Bayreuth als in der Mark Brandenburg auf. Er war unter anderem Oberbefehlshaber der Reichstruppen gegen den Herzog von Burgund (Karl der Kühne). Briefinhalt bestimmte die Botenwahl So bleibt festzustellen, dass alle Hofbeamten jener Zeitgemäß ihrer Bestallung im Dienste ihrer Landesherren innerhalb und außerhalb des Landes dienstbereit sein mussten. Sie wurden auch zur Briefbeförderung herangezogen, wenn deren Inhalt von staatlichem Interesse war. Den Sekretären der Fürsten und der großen reichsunmittelbaren Städte (heutiger Ministerrang) wurden besonders dann politisch wichtige Briefe anvertraut, wenn dazu mit den Empfängern noch zusätzliche Absprachen erforderlich waren, die den Beauftragten zumeist in Frage-und Antwortform mit auf die Rückreise gegeben wurden. Weil die hochgestellten brandenburgischen Sekretäre meist mit anderen wichtigen Aufgaben überlastet waren, pflegte man die Kammerräte bei den brandenburgischen Regierungen etwa in Berlin, Königsberg, Küstrin oder Cleve mit solchen Aufgaben zu betrauen. Waren die Briefe des Fürsten an seine Verwandten gerichtet, wurden für ihre Beförderung die Kammerdiener oder Edelknaben - so genannte Postknaben - eingesetzt. In der älteren Zeit gab es also in den brandenburgischen Gebieten keine Kanzleiboten. Noch im Jahre 1483 teilte der Kurfürst Albrecht Achilles (1470 - 1486) seinem Sohn Johann, später Kurfürst Johann Cicero (1486 - 1499), der als Statthalter in der Mark Brandenburg eingesetzt war, mit, dass er seine umfangreiche Korrespondenz als Berater des deutschen Kaisers von einem Herold, sechs Edelknaben und zwei reitenden Boten „wegschaffen lasse“. Mit diesem Hinweis sollte der Sohn ermahnt werden, ebenfalls den Botendienst auf ein Mindestmaß zu beschränken. Aus der Korrespondenz Albrecht Achilles ist auch ersichtlich, dass er später öfter „geschworene Boten“ abgesandt hatte. Es handelte sich bei ihnen nachweislich aber stets um Privatboten, die vor jeder Abreise einen Vertrag schlossen und beeideten, „den anvertrauten Brief gewissenhaft und ohne Vollsaufen an den Empfänger zu. Überbringen“. Das Auswählen dieser Privatboten war nach einer Nachricht aus dieser Zeit Sache des Kanzleiknechtes. Er war damals nur zur Säuberung der Kanzlei und zu ihrer Beheizung tätig und nahm noch keine Botenmeistergeschäfte wahr. Private Boten von Fall zu Fall Im Jahre 1470 gab Albrecht Achilles für den Sohn Johann eine Hofordnung heraus. Sie nennt ebenfalls keine Kanzleiboten. Neu dagegen ist der bedeutungsvolle Hinweis, dass fortan die Botenmeistergeschäfte nicht mehr vom Kanzleiknecht, sondern vom Küchenmeister und dessen Schreiber wahrgenommen wurden. Ein entsprechender Artikel, der als das älteste Reglement für die privaten brandenburgischen Boten angesehen werden kann, lautet: „Der Küchenmeister soll die Boten und Botenlöhne ausrichten und, alsbald ihm die Briefe aus der Kanzlei übergeben, soll ihm von der Kanzlei angesagt werden, ob an der schnellen Beförderung etwas liegt, damit er die richtigen Boten bestimmen könne. Sonst soll der Küchenmeister keine Briefe länger als nötig liegen lassen, sondern sie auf das förderlichste hinwegfertigen, damit der Herrschaft nichts versäumt werde. Allewegs ist auch den Boten zu befehlen, dass sie, wenn sie wiederkommen, sagen, ob sie in einer Sache Antwort erhalten haben, damit man ein Wissen erlange, dass die Briefe beantwortet sind, und solch Handel soll der Küchenschreiber dem Küchenmeister, der ihm das Geld gibt, alle Woche darum Rechnung tun.“ In diesem Zusammenhang ist es wissenswert, dass die Küchenmeister am brandenburgischen Hofe seit alters her auch die Schatzmeister der Herrscher waren. Ihnen oblagen alle Einkäufe und Zahlungen, über die an jedem Sonnabend nach dem Morgenessen dem Fürsten in Anwesenheit seiner Räte ein Nachweis zu geben war. Dazu gehörten auch die Botenlöhne und Zehrgelder. Um hier so viel wie möglich einzusparen, wurden schon damals die Briefe nach einer Richtung gesammelt. Nach einer Vereinbarung zwischen Albrecht Achilles und seinem Sohn Johann erhielten die Boten das Zehrgeld sogleich für ihre Hin- und Rückreise in einer Summe. Das war in den benachbarten Residenzen bisher nicht üblich. Sowohl die Boten des brandenburgischen Hofes, als auch die der fränkischen Residenz trugen übrigens auf ihrem silbernen Botenschild den roten brandenburgischen Adler. Der für die Botenabfertigung gültige Teil der Hofordnung von 1470 wurde durch eine kurfürstliche Anordnung vom 25. April 1481 erweitert. Alle im Namen des Kurfürsten und unter dem markgräflichen Siegel laufenden Einladungen zu den Brandenburgischen Ständetagungen wurden nun in drei Abschnitten zugestellt. Für die Briefe an geistliche Würdenträger (Prälaten) musste der Bischof von Lebus in seiner Eigenschaft als Kanzler der Mark Brandenburg die Boten stellen. Briefe an die Ritterschaft des Landes waren durch die „Einspänner = Polizeidiener der Amtmänner in den fürstlichen Domänen“ zu befördern. Die Stadt Berlin schließlich musste diese Einladungen durch eigene Boten zu den für die Ständetage zugelassenen größeren Städte besorgen. Obwohl die Zustellung dieser Einladungen auf kurfürstliche Rechnung erfolgte, erwartete der knauserige Kurfürst von seiner Hof- und Residenzstadt Berlin die Übernahme der Kosten und fügte deshalb seiner Ordnung den Beisatz hinzu: „wenn sie sein begehren würden“. Das Botenwesen nach 1500 Unter Kurfürst Albrecht Achilles war Brandenburg zum mächtigsten und angesehensten Fürstenhaus in Deutschland emporgestiegen. Seine Achtung stieg weiter unter dem nachfolgenden Enkel, Kurfürst Joachim I. (1499 -1535), nachdem dessen Bruder Albrecht in den Jahren 1513 und 1514 zum Kurfürsten von Mainz, Erzbischof von Magdeburg und Bischof von Halberstadt gewählt worden war. Hinzu kam, dass sein Vetter Albrecht aus der Seitenlinie Brandenburg-Ansbach seit 1511 das Hochmeisteramt des Deutschen Ordens in Preußen innehatte und sich dort vom polnischen König nach der Reformation 1525 zum weltlichen Herzog von Preußen belehen lassen konnte. Die damit verbundenen (zahlreichen) neuen politischen Beziehungen der Brandenburger zueinander und zu den befreundeten Nachbarn brachten zwangsläufig auch eine rasch wachsende Korrespondenz mit sich. Das bedingte eine Neuordnung der inneren Verwaltung des Landes – und dementsprechend auch ihres Botenwesens. Diese Neuordnung fällt mit der Gründung der Brandenburgischen Hofrentei im Jahre 1504 zusammen. Seit dieser Zeit ist neben der zeitweiligen Einstellung „geschworener Kanzleiboten“ auch die Übertragung der Botenmeistergeschäfte an den Kanzleiknecht nachgewiesen. Die bisher vom Küchenmeister gezahlten Botenlöhne wurden nunmehr von der Hofrentei übernommen. Am Anfang stellte der neu berufene Botenmeister vor dem Reiseantritt eines Boten eine einfache Geldanweisung an den zuständigen Rentmeister aus. Weil der aber selbst häufig auf einer Dienstreise war, gab es im brandenburgischen Botenwesen oft unliebsame und schwerwiegende Verzögerungen. Also übernahm der Kanzleiknecht allwöchentlich einen abgerundeten Geldbetrag zur. Entlöhnung seiner Boten und rechneten ihn in dieser Zeitfolge auch ab. Es gehörte zunächst nicht zu seinen Aufgaben, den Botenlauf jeder Sendung in einem besonderen Buch nachzuweisen. Dafür genügte ein kurzer Aktenvermerk über den Abgang der Sendung und den Namen des Boten. Über den Postbetrieb jener Zeit gibt eine Verordnung von 1532 Auskunft. Danach war dem Kanzleiknecht wöchentlich eine Geldsumme zum Löhnen der Boten „wie etzliche Zeit zuvor“ zu geben. Waren keine Boten zu bestellen oder abzufertigen, wurde er von den Räten mit Schreibarbeiten beschäftigt, damit er nicht „müßig und feiernd in der Kanzlei herumsitze“. In der Regel wurde der jüngste, noch im Burschenalter stehende Kanzlist in die Funktion des Kanzleiknechts gesetzt. Daraus erklärt sich, dass ihm der mit höherem Ansehen verbundene Titel eines Botenmeisters zunächst nicht zugestanden wurde. Diese Bezeichnung lässt sich erst 1538 anlässlich einer schriftlichen Papierbestellung an den Kanzleiknecht nachweisen. Weil in dieser Zeit immer noch die Hofordnung (das Verordnungsbuch) die Aufgaben und Befugnisse der bei Hofe tätigen Räte, Schreiber und privaten Boten nachwies, darf es nicht verwundern, dass in dieser ersten Zeit nach der Berufung des Kanzleiknechtes weder der Kurfürst noch seine Räte an die Herstellung einer Botenordnung dachten. Wie zuvor genügte dazu immer noch die Hofordnung des Kurfürsten Joachim II. (1535 -1571) von 1537, in der zum ersten Male in einem besonderen Abschnitt „Kanzleiordnung“ festgelegt war: „Es soll Unser Kanzler, sobald fremde Boten ankommen, deren Schreiben an Uns gelangen müssen, Uns dieselben bald nach Gelegenheit zustellen, Resolution von Uns nehmen und dann die Boten zum schleunigsten abfertigen, damit sie Uns mit beschwerlichen Kosten (Zehrgeld) nicht überliegen“. Damit war selbst der Kanzler in die Abfertigung der Boten einbezogen, dem hier zumindest eine Aufsichtspflicht oblag. Diese schleunige Abfertigung der Boten sollte demnach neben einer Kosteneinsparung auch den fortgesetzten Klagen der Stände über eine schleppende Erledigung der Anträge und des Postlaufs entgegenwirken. Joachim II. beruhigte die Stände erneut am 29. September 1538 mit der Feststellung: „Wir wollen auch, so viel wie immer möglich, die Boten und Geschäfte so an Uns gelangen oder an Unsere Kanzlei, mit dem förderlichsten fertigen lassen.“ Als Kurfürst Joachim II. im Jahre 1542 am Krieg gegen die Türken teilnahm, ordnete er erneut an, unter welchen Bedingungen der Kanzleiknecht seine Boten zur postalischen Versorgung seines Herren im fernen Österreich einzusetzen habe. Dass es also in dieser Zeit und noch später in Brandenburg keine Botenordnung gab, beweist einerseits die Herausgabe dieser Verfügung und andererseits eine Kanzleiordnung von 1562 mit der Bestimmung: „Der Kanzleiknecht soll zu jeder Zeit und fleißiger wie bisher geschehen in der Kanzlei aufwarten und sich finden lassen, und wenn ihm durch den Kanzler oder die Sekretäre Briefe zu verschicken gegeben, dieselben mit redlichen, tüchtigen Boten bestellen und mit Fleiß registrieren, wann dieselben abgefertigt, damit man sich danach zu achten. Da es auch befunden, dass ein Bote nicht schleunigst fortliefe, die Briefe verhielte (verzögerte), sonst unrichtig mit umginge, den soll er dem Kanzler anmelden, damit er enturlaubt (entlassen) und ein anderer tüchtiger an seiner Statt angenommen werde“. Das Streben nach Ordnung und Übersicht In Brandenburg wurde das Registrieren beförderter Briefe in Form eines schriftlichen Nachweises in einem Botenbuch erst im Jahre 1562 eingeführt. Als Anregung dazu mag ein solcher Nachweis gedient haben, den die herzoglich preußische Kanzlei in Königsberg seit 1559 führte. Den Anlass dazu hatte die Abreise des Markgrafen Georg Friedrich von Ansbach gegeben, der als Vormund des erkrankten Herzogs von Preußen, Albrecht von Brandenburg-Ansbach, eingesetzt worden war. Auf seine Weisung war ein Post oder Botenbuch eingerichtet worden, das auf der ersten Seite den Hinweis trug: „Item weil fürstliche Durchlaucht das Botenbuch richtig haben will, soll solch Amt auf ein halbes Jahr befohlen sein, dergestalt, dass er (der Botenmeister) fleißiges Aufsehen habe.“ Das Postbuch war nach drei Kriterien gestaltet. Zunächst nannte es den Tag und Monat, sowie den Namen des Boten und wohin er mit einem Brief abgeschickt wurde. Dann sollten sich zu jeder Zeit in der Kanzlei vier geschworene und vier Beiboten zur sofortigen Abreise bereithalten. Schließlich war es den anderen Kanzlisten untersagt, selbst Boten abzufertigen und Anweisungen zur Zahlung des Botenlohnes auszustellen, damit in der Kanzleikasse keine Unordnung entstehe. Damit avancierte das Botenmeisteramt des damit betrauten Kanzleiknechtes zu seiner Hauptbeschäftigung, während seine Kanzlistentätigkeit in den Hintergrund trat. Endlich ein staatlicher Botendienst In Brandenburg war es nach langwierigen Verhandlungen im Jahre 1558 zu einer Neuordnung der Landesverwaltung gekommen. Dabei blieben die Kanzleien des Hofes, der Landesverwaltung, des Kammergerichts und der Landschaft (für die Schuldentilgung des Kurfürsten) wie bisher bestehen. Jede Kanzlei besaß ihren eigenen Kanzleiknecht und eine Anzahl privater Boten zur Briefbeförderung. Diese Kanzlisten jagten sich zur Erhöhung ihrer Einnahmen gegenseitig die Arbeit ab für Aufgaben, die nicht zu ihrem Ressort gehörten. Es entstand ein solches Durcheinander in dem seit der Reformation bedeutend gewachsenen Kanzleibetrieb, dass eine Neuordnung unausweichlich war. Kurfürst Johann Georg (1571 - 1598) beauftragte deshalb den Sekretär (späteren Kanzler) Lampert Diestelmeyer, bis 1580 einen Plan zur Neugestaltung der Verwaltung vorzulegen. Im Zuge dieser Neuordnung lag bereits bis Mittwoch nach Ostern 1579 der erste Entwurf einer Brandenburgischen Botenordnung vor. Er enthielt 22 Artikel, die zum größten Teil durchgestrichen oder stark verbessert worden waren. Weil auch der Abschlussvermerk der Vollziehung getilgt wurde, steht fest, dass dieser erste Entwurf nicht ausgeführt worden ist. Wahrscheinlich hatte ihn der 1579 verstorbene Botenmeister Johannes Petzke verfasst. Nachgetragene textliche Veränderungen dagegen stammten von seinem Nachfolger Jacob Jahn. Der im Wortlaut erhalten gebliebene, umfangreiche Entwurf dieser Botenordnung kann aus Platzgründen nicht zitiert werden. Hier nur die markantesten Festlegungen: Es sollten drei Silberboten, zwei Kammergerichts-, vier der Landschaft und 18 Kanzleiboten mit zinnernen Botenbüchsen fest angestellt und vereidigt werden. Die Silberboten waren ausschließlich für die Korrespondenz des Kurfürsten zuständig und trugen ihre Bezeichnung nach den silbernen Büchsen, in denen sie die Postsendungen transportierten. Diese Boten erhielten jährlich von der Hofrentei 16 Gulden (märkisch), ein gemeines Kleid (eine einheitliche Bekleidung für niedere Bedienstete) sowie ein Opfergeld zur jährlichen Erneuerung ihrer Opferbriefe (es wurde in älterer Zeit an allen hohen Festtagen von den Holbediensteten eingezogen und umverteilt). Davon erhielt der Botenmeister jeweils ein Dittchen (kleine Münze im Pfennigbereich). Waren die Boten auf Reisen, stand ihnen, je nach der Entfernung des Reiseziels, ein in der Höhe gestaffeltes Tagegeld zu. Blieben sie in Bereitschaft, gab es für jeden Tag Wartezeit einen Silbergroschen. Bei den Kammergerichts- und anderen Boten sah die Entlohnung zum Teil große Abstriche entsprechend ihrer dienstlichen Stellung vor - etwa bei zehn Kanzleiboten, die quartalsweise von der Hofrentei einen Gulden (märkisch) und bei einem Einsatz das übliche Tage- und Zehrgeld erhielten. Die anderen acht gemeinen oder Nebenboten erhielten „keine Besoldung, allein wenn sie laufen, wurden sie den anderen Gleichgelohnt“. Weitere Abschnitte regelten sehr umständlich die Zuständigkeiten der Amtspersonen gegenüber dem Botendienst und dem entsprechend die Aufgaben und Vollmachten des Botenmeisters und seiner Untergebenen. So fehlte es auch nicht an Strafandrohungen für pflichtvergessene und säumige Boten. Sie reichten von der Entlassung bis zur Gefängnishaft. Der Registrierung aller abgehenden und ankommenden Post und einer entsprechenden Rechenschaft darüber wurde jetzt besondere Aufmerksamkeit zuteil. Das galt in gleichem Maße auch für die rechtliche Bewertung der herrschaftlichen Botenschilder und Briefbüchsen, denen in jedem Falle eine hoheitliche Bedeutung beigemessen war. Das folgende Zitat aus der Botenordnung belegt: „Würden sich auch außer dieser Ordnung andere gemeine Boten unterstehen, die Botenbüchse, wie die jetzt von neuem unterschiedlich angeordnet und gemacht werden sollen, nachmachen zu lassen, so sollen dieselben von ihnen genommen und sie derowegen anderen zur Abscheu gestraft werden.“ Dieser Entwurf der Botenordnung lässt erkennen, dass sich die brandenburgische Botenanstalt zweifellos auch schon früher mit der Beförderung von Privatbriefen befasste. Dabei hatten die kurfürstlichen Privat- und Kanzleischreiben stets den Vorrang. Bei der Aushändigung aller Briefe musste der Empfänger eine Recipisse (Empfangsschein) unterschreiben. Jede Verzögerung bei der Zustellung musste durch amtliche Nachweise belegt werden. Botenordnung wurde 1580 amtlich Anfang Januar 1580 trat die endgültige Botenordnung nach neunmonatiger Überarbeitung endlich in Kraft. Sie schrieb jetzt in 30 Abschnitten „zum ersten vier Silberboten, zwei Kammergerichts-, zwei Landschafts- und aufs höchste 20 Kanzleiboten und also in alles 28 Boten vor und darüber keine mehr ohne besondere Not und Befehl gehalten“ vor. Die weiteren Vorschriften entsprachen dem Sinne nach der Darstellung des Entwurfes mit einer strengen Berufung auf die Einhaltung des geschworenen Diensteides, die ständige Dienstbereitschaft und die ungesäumte Beförderung anvertrauter Sendungen. Selbstverständlich mangelte es auch nicht an Strafandrohungen selbst für geringe Vergehen: „Welcher Silberbote aber sich darüber (unberechtigt) von jemand würde verschicken lassen, der soll mit dem Gefängnis, Enturlaubung oder sonst nach Gelegenheit bestraft werden.“ Zudem verdient noch der siebente Punkt der Botenordnung Beachtung, weil er offiziell die Beförderung von Privatbriefen zuließ. Dazu heißt es: „Wollte und würde auch jemand (Privatmann) seine Händel oder Briefe dem Botenmeister, dieselben zu verschicken, zustellen und vertrauen, so soll es derselbe nicht weniger, als wenn es der Herrschaft Sachen wären, mit treuem Fleiß abzufertigen, zu verzeichnen und allenthalben richtig, damit nichts versäumet, zu bestellen schuldig sein, welche sich unzweiflig hinwieder gegen ihn zur Ergötzung seiner Mühe mit einem Trinkgeld zu erzeigen wissen werden.“ Den Abschluss dieser bis ins Detail reichenden Ordnung bildet dann der Wortlaut eines ebenso umfassenden Boteneides, in dem noch einmal der Gehorsam, die Treue und der Fleiß jedes Boten mit „Berufung auf Gott und sein heiliges Evangelium“ hervorgehoben werden. Diese erste Brandenburgische Botenordnung von 1580 hatte 34 Jahre Bestand und wurde 1614 unter Kurfürst Johann Sigismund (1608 - 1619) im Rahmen großer Landgewinne (mit dem Herzogtum Preußen und den niederrheinischen Herzogtümern) und einer damit verbundenen Belebung des Botenwesens den neuen Bedingungen angepasst. Fritz Steinwasser überarbeitet M. M. LITEREATUR Albert Gallitsch: Die Kurbrandenburgischen Botenordnungen - Archiv für deutsche Postgeschichte 1953. |
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